Ein Grossteil des 6700 Kilometer umfassenden Übertragungsnetzes führt über private Grundstücke. Damit Swissgrid und ihre beauftragten Dienstleister das Netz unterhalten oder gezielt weiterentwickeln können, braucht es sogenannte Dienstbarkeitsverträge. In einem solchen Dienstbarkeitsvertrag erteilen die Grundeigentümer Swissgrid das Recht, eine Leitung auf ihrem Grundstück zu bauen und für deren Unterhalt das Gelände zu betreten beziehungsweise zu befahren. Im Gegenzug erhalten die Eigentümer eine im Vertrag festgelegte Entschädigung.
In der Regel werden Dienstbarkeiten für folgende Rechte beziehungsweise Beschränkungen errichtet:
- Durchleitungsrechte für Leitungen (inkl. Recht Bauwerke)
- Durchleitungsrechte für Daten Dritter
- Niederhaltung von Pflanzen und Bäumen im Leitungsbereich (Pflanzbeschränkungen)
- Fahr-, Weg- und Zutrittsrechte für die Instandhaltung der Anlagen
- Bau- und Nutzungsbeschränkungen im Leitungsbereich
FAQ
Wer trägt die Kosten, die durch die Entschädigung von Dienstbarkeiten bei Swissgrid entstehen?
Die Entschädigungen von Dienstbarkeiten stellen anrechenbare Kosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes dar (Art. 15, Abs. 1 StromVG). Als anrechenbare Kosten werden Entschädigungen für Dienstbarkeiten letztlich durch alle Stromkonsumenten über die Netztarife bezahlt.
Wie lange wird das Grundstück mit der Dienstbarkeit belastet?
Dies ist im Dienstbarkeitsvertrag geregelt. Der Vertrag ist entweder zeitlich befristet und muss erneuert werden, wenn die Leitung nach seinem Ablauf weiterbetrieben werden soll. Oder er ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, und zwar so lange, wie die Leitung benötigt und betrieben wird. Die Dienstbarkeit endet in diesem Fall mit dem Rückbau der Leitung.
Die Elektrizitätsgesellschaften haben in der Vergangenheit die Dauer der Verträge unterschiedlich gehandhabt («auf Bestand der Leitung», befristet auf 50 Jahre oder andere Fristen). Swissgrid wird, entsprechend den Empfehlungen des VSE, neue Verträge immer auf Bestand einer Leitung abschliessen.
Wenn ein Grundeigentümer einen Vertrag auf unbestimmte Dauer («Bestand der Leitung») unterschreibt, bleibt dann die Leitung für immer bestehen?
Die Unterzeichnung eines Dienstbarkeitsvertrags auf unbestimmte Dauer («Bestand der Leitung») bedeutet, dass der Vertrag so lange Gültigkeit hat wie die Leitung besteht. Der Vertrag wird also hinfällig, sobald die Leitung zurückgebaut ist.
Ein Dienstbarkeitsvertrag bestimmt in keinem Fall wie lange die Leitung in Betrieb ist – unabhängig davon, ob eine zeitlich befristete oder unbefristete Dauer vertraglich festgehalten wurde. Im Unterschied zur zeitlich befristeten Vertragsdauer bedeutet eine vereinbarte Dauer «auf Bestand der Leitung» lediglich, dass keine Rechtserneuerung notwendig wird.
Wann werden die Entschädigungen für das gewährte Durchleitungsrecht ausbezahlt?
Ist das Durchleitungsrecht nicht für eine bestimmte Dauer, sondern für die ganze Lebensdauer der Leitung gewährt worden, findet in der Regel alle 25 Jahre eine Nachentschädigung statt. Swissgrid hat den 25-jährigen Entschädigungsmodus ab 2013 mit dem Netzübertrag eingeführt. Für zeitlich befristete Verträge wird die Entschädigung bei Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags für die gesamte Dauer des Vertrags ausbezahlt. Im Dienstbarkeitsvertrag ist die genaue Entschädigungsregelung enthalten. Verträge, die vor dem Netzübertrag 2013 erstellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
Nach welchen Grundsätzen werden von Leitungen betroffene Grundeigentümer entschädigt?
Die Entschädigung richtet sich nach der Art des betroffenen Grundstücks, der Anbaueignung des Standorts, der Art der Dienstbarkeit etc. Basis für die Entschädigung von Dienstbarkeiten bilden die zum Zeitpunkt der Errichtung bzw. Rechtserneuerung oder Nachentschädigung erkennbaren Erschwernisse, welche durch die Leitung verursacht werden.
Die meisten Dienstbarkeiten von Swissgrid betreffen landwirtschaftliche Grundstücke. Hier richtet sich die Entschädigung nach den gemeinsamen Empfehlungen des Schweizerischen Bauernverbands (SBV) und des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE). Die geltenden Entschädigungsansätze können bei SBV Treuhand und Schätzungen bezogen werden.
Gibt es unterschiedliche Entschädigungsansätze für landwirtschaftliche Grundstücke und Bauland?
Ja. Dienstbarkeiten für landwirtschaftliche Flächen werden nicht gleich entschädigt wie Bauland. Wenn eine Leitung über Bauland führt, wird üblicherweise eine Baubeschränkung als Dienstbarkeit vereinbart und gestützt darauf die Entschädigung berechnet.
Werden ober- und unterirdische Leitungen gleich entschädigt?
Swissgrid entschädigt Dienstbarkeiten nach einheitlichen Regeln und verwendet dazu die gemeinsamen Empfehlungen des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) und des Schweizerischen Bauernverbands (SBV) als Basis. Sowohl Freileitungen als auch Erdkabel werden nach diesen Empfehlungen entschädigt.
Worin unterscheiden sich Durchleitungsrechte für oberirdische und unterirdische Leitungen?
Formal gibt es keine Unterschiede zwischen Durchleitungsrechten für unterirdische und oberirdische Leitungen. Da unterirdische Leitungen nicht sichtbar sind, muss die Dienstbarkeit bei unterirdischen Leitungen zwingend im Grundbuch eingetragen werden. Bei Freileitungen ist dies nicht erforderlich. Inhaltlich können sich die Dienstbarkeiten für unterirdische und oberirdische Leitungen leicht unterscheiden. So sind bspw. bei Kabelleitungen regelmässig Bau- und Pflanzbeschränkungen notwendig sind, damit der Zugang zur Leitung jederzeit ohne grösseren Aufwand gewährleistet ist.
Was geschieht, wenn keine Einigung über die Höhe der Entschädigung der Dienstbarkeit erreicht wird?
Wird keine Einigung zwischen Grundeigentümer und Swissgrid erzielt, eröffnet die Eidgenössische Schätzungskommission (ESchK) auf Antrag von Swissgrid ein Schätzungsverfahren. Die ESchK legt die Höhe der Entschädigung für die Dienstbarkeit fest und orientiert sich an den gemeinsamen Empfehlungen des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) und des Schweizerischen Bauernverbands (SBV).
Kann die Verlegung oder Verkabelung einer bestehenden Leitung verlangt werden?
Mit Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags verpflichtet sich der Grundeigentümer, sein Grundstück zum Betrieb der Leitung im vertraglich umschriebenen Umfang während der vereinbarten Zeit zur Verfügung zu stellen und wird dafür entschädigt. Verlangt der belastete Grundeigentümer aufgrund veränderter Nutzungsbedürfnisse eine Verlegung der Dienstbarkeit bzw. der Leitung, so hat er die damit verbundenen Kosten selber zu übernehmen (Art. 742 Abs. 1 ZGB).
Dienstleister
Bouygues E&S EnerTrans AG stellt als alleiniger Dienstleister im Auftrag von Swissgrid das Dienstbarkeitsmanagement sicher.
Kontakt Dienstbarkeiten
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Telefon +41 848 010 020