Das Bundesgericht hat in seinem am 18. Juli 2017 publizierten Urteil eine Beschwerde des Vereins Freie Landschaft Schweiz gutgeheissen. Der Verein hatte bei Swissgrid um Einsicht in die Liste der KEV-Begünstigten und die Warteliste der Projekte der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) ersucht. Die Begründung war, dass die Zugangsvoraussetzungen dafür gegeben und entsprechende Ausschlussgründe nicht erfüllt seien.
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil lediglich entschieden, dass Swissgrid dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) unterstellt ist, auch wenn das Unternehmen nicht zur Bundesverwaltung gehört. Der Entscheid wird damit begründet, dass die Netzbetreiberin Swissgrid im Bereich der Förderung von erneuerbaren Energien Verfügungen erlässt.
Das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) regelt zwar die Zugangsvoraussetzungen, jedoch wurde für den vorliegenden Fall noch nicht geprüft, ob Ausnahmen einschlägig sind, welche den Zugang zu den Dokumenten verunmöglichen oder einschränken würden. Das Bundesgericht hat die Angelegenheit nicht materiell beurteilt und deshalb die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, um zu klären, in welchem Umfang Swissgrid der Vereinigung Freie Landschaft Schweiz Einsicht in die Liste der KEV-Begünstigten und die Warteliste der Projekte der KEV gewähren muss.
Bis zu einem abschliessenden und rechtsgültigen Urteil durch das Bundesverwaltungsgericht kann Swissgrid keine vom Gesuch erfasste Dokumente veröffentlichen, da der genaue Umfang der Akteneinsicht noch nicht definiert ist.
Weiterhin verfügbar ist die vom Bundesamt für Energie (BFE) jährlich veröffentlichte Gesamtliste der KEV-Anlagen mit mehr als 30 kW Leistung inklusive Angaben zu deren Standort, Stromproduktion und Vergütungen.